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Regeln zum Tragen eines MNS während der ersten beiden Schulwochen

19. 08. 2021

Liebe Eltern,

aus dem heutigen Schreiben des Ministeriums:

 

 

In Bezug auf die Verpflichtung zum Tragen einer Maske werden in der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 18. August 2021 folgende, vom geltenden Musterhygieneplan abweichende Regelungen getroffen, die zu beachten sind:

 

Während der beiden ersten Wochen nach Schulbeginn besteht für alle Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal der Schule im Schulgebäude, auch während des Unterrichts und im Betreuungsbetrieb, die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS).

Statt eines MNS können auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards (ohne Ausatemventil) getragen werden.

 

Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof, besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines MNS.

Die Pflicht zum Tragen eines MNS gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen.

 

Ebenfalls abweichend vom Musterhygieneplan vom 28. Juni 2021 gilt während der beiden ersten Wochen des Schuljahres die Verpflichtung zum Tragen eines MNS im gesamten Schulgebäude auch für alle schulfremden Personen.

 

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Ihr Anliegen wird hiermit an die Stadt Merzig zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet.

 

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